BEGLEITUNG VON AUßEN­PRÜFUNGEN

Häufig ergeben sich im Rahmen einer Betriebsprüfung Hinweise auf ein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten und somit Gründe für die Einschaltung der Steuerfahndung.

Alle Alarmglocken sollten bei Ihnen angehen, wenn die Betriebsprüfung abgebrochen wird bzw. der Prüfer für den nächsten Tag absagt. Bei einem Abbruch der Prüfung wird der Prüfer seinen Verdacht der Straf- und Bußgeldsachenstelle zur strafrechtlichen Beurteilung vortragen.

Meint der Prüfer, hinreichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Strafverfahrens gefunden zu haben und hat er oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle ein Verfahren eingeleitet, muss er Sie über die Einleitung des Verfahrens informieren und entsprechend belehren.

Sollte die Prüfung schon beendet sein, wird der Prüfer der Straf- und Bußgeldsachenstelle einen strafrechtlichen Bericht zuleiten, in dem er seine Feststellungen zum möglicherweise steuerstrafrechtlichen Sachverhalt mitteilt. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle entscheidet dann, ob der Vorgang an die Steuerfahndung oder in besonderen Fällen auch direkt an die Staatsanwaltschaft weitergleitet wird.

WEITERE INFORMATIONEN

  • Kalkulations- oder Verprobungsdifferenzen, ungeklärter Vermögenszuwachs, angebliche Verwandtendarlehen, Spielbankgewinne pp
  • Zu geringe Privatentnahmen bei hohen privaten Ausgaben
  • Buchführungsmängel, nicht vorhandene Belege (z. B. Z-Abschläge)
  • Konten auf fremde Namen, Handeln unter fremden Namen
  • Zu niedrig bewertete Aktiv-Bestände, zu hoch bewertete Passiv-Bestände
  • Kontrollmitteilungen

Nach der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens wird die Außenprüfung fortgesetzt oder es übernimmt die Steuerfahndung für eine Fahndungsprüfung. Auch eine gemeinsame Prüfung von Steuerfahndung und Betriebsprüfung ist durchaus nicht selten (Kombiprüfung). Der Steuerpflichtige kann nach Einleitung und Bekanntgabe des Verfahrens nicht mehr zu einer Mitwirkung gezwungen werden.

Schon die Prüfungsanordnung ist Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige!

Gegen die Prüfungsanordnung, Beginn und Ort der Prüfung kann Einspruch eingelegt werden. Dieser Einspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung.

Wie jedes Jahr am 30. September melden die Finanzbehörden von inzwischen 110 Ländern im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches (AIA) wieder Daten zu Auslandskonten und ausländischen Depots an die Finanzverwaltung. Auch die Türkei nimmt jetzt an dem Kontrollmitteilungsverfahren teil.

Nach Angaben der OECD sind im vergangenen Jahr Informationen über 84 Millionen Konten weitergegeben worden. Die Zahl der mitgeteilten Daten hat sich im Vergleich zum Jahr 2018 verdoppelt und entspricht einem Finanzvolumen von rund 10 Billionen Euro.

  • Stammdaten des Anlegers
  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Steueridentifikationsnummer und Kontonummern
  • Jahresendsalden der Konten
  • Zins- und Dividendeneinnahmen
  • Erlöse aus Veräußerungsgeschäften von Aktien
  • Anleihen
  • Fonds und anderen Wertpapieren

Die Daten werden zuerst dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt, von hier aus werden sie auf die zuständigen Finanzverwaltungen der Länder verteilt. Die erste Prüfung der Daten erfolgt dann in den Wohnsitzfinanzämtern der betroffenen Steuerbürger. Wenn es Unstimmigkeiten in den Steuererklärungen gibt, oder auch keine Steuererklärungen abgegeben worden ist, kann das Finanzamt den Steuerbürger anschreiben und um Aufklärung oder Abgabe einer Steuererklärung bitten.

In Fällen von besonderer Bedeutung (Höhe der Anlage, Erträge, Unstimmigkeit zu den bekannten Einkunftsquellen pp.) wird der Vorgang aber auch zur weiteren Ermittlung an die Steuerfahndung weitergeleitet. Es droht unangemeldeter, unangenehmer Besuch zur frühen Stunde!

SIND SIE BETROFFEN, DANN SOLLTEN SIE DRINGEND AN EINE SELBSTANZEIGE DENKEN

In der Selbstanzeige müssen sämtliche Einkünfte der letzten 10 Jahre nacherklärt werden, nur dann wird sie rechtswirksam. Durch die Presse sind in der Vergangenheit spektakuläre Fälle gegangen, in denen eine Selbstanzeige „verunglückt“ ist und der Betroffene zu einer hohen Haftstrafe verurteilt worden ist.

Hier lauern viele Fallstricke – lassen Sie sich beraten!

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