BEGLEITUNG VON AUßENPRÜFUNGEN
Häufig ergeben sich im Rahmen einer Betriebsprüfung Hinweise auf ein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten und somit Gründe für die Einschaltung der Steuerfahndung.
Alle Alarmglocken sollten bei Ihnen angehen, wenn die Betriebsprüfung abgebrochen wird bzw. der Prüfer für den nächsten Tag absagt. Bei einem Abbruch der Prüfung wird der Prüfer seinen Verdacht der Straf- und Bußgeldsachenstelle zur strafrechtlichen Beurteilung vortragen.
Meint der Prüfer, hinreichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Strafverfahrens gefunden zu haben und hat er oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle ein Verfahren eingeleitet, muss er Sie über die Einleitung des Verfahrens informieren und entsprechend belehren.
Sollte die Prüfung schon beendet sein, wird der Prüfer der Straf- und Bußgeldsachenstelle einen strafrechtlichen Bericht zuleiten, in dem er seine Feststellungen zum möglicherweise steuerstrafrechtlichen Sachverhalt mitteilt. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle entscheidet dann, ob der Vorgang an die Steuerfahndung oder in besonderen Fällen auch direkt an die Staatsanwaltschaft weitergleitet wird.