STRAF­BEFREIENDE SELBST­ANZEIGE UND NACH­ERKLÄRUNG

Sie wollen „reinen Tisch machen“ machen? Haben schon gehört, dass eine Selbstanzeige ganz schnell „in die Hose“ gehen kann, dann sollten Sie sich ausführlich beraten lassen!

Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.05.2010 (1 StR 577/09) und der seit  dem 01.01.2015 noch zusätzlich verschärften Gesetzeslage ist es schwieriger geworden, steuerliche Nacherklärungen abzugeben. Eine Berichtigung einer einmal falsch gelaufenen Selbstanzeige ist nicht mehr möglich! Eine strafbefreiende Wirkung tritt bei Fehlern nicht ein.

In der Nacherklärung müssen alle strafrechtliche nicht verjährten Hinterziehungstatbestände (im Regelfall der letzten 10 Jahre) erklärt werden, hier sollten und müssen Sie „die Hose vollständig herunterlassen“.
Sollten im Rahmen der weiteren Feststellungen höhere Steuern ermittelt werden, und ist diese Abweichung höher als maximal 5 %, ist auch hier die Straffreiheit verwirkt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Fehler wissentlich, oder unwissentlich erfolgt ist.

Wir überprüfen mit Ihnen alle Angaben zu bisher nicht versteuerten Einnahmequellen oder zu Unrecht erlangten Steuervorteilen (z.B. Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, geldwerte Vorteile etc.) auf Vollständigkeit. Fehler dürfen hier nicht passieren!

WEITERE INFORMATIONEN ZUR SELBSTANZEIGE

Eine wirksame Selbstanzeige muss rechtzeitig eingereicht werden. Schon nach der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder beim Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Sollte die Steuerstraftat schon entdeckt sein, ist eine Strafbefreiung ausgeschlossen.

Eine Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 Euro je Tat und Jahr nicht übersteigt.

Übersteigt die verkürzte Steuer den Betrag von 25.000 Euro je Tat und Jahr, wird nur dann von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern entrichtet und einen Zuschlag zugunsten der Staatskasse zahlt.

Die Zuschläge betragen:

  • 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der hinterzogene Betrag 100.000 Euro nicht übersteigt
  • 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der hinterzogene Betrag 100.000 Euro übersteigt und 1.000.000 Euro nicht übersteigt
  • 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der hinterzogene Betrag höher als 1.000.000 Euro ist

Achtung: Der Zuschlag gilt jeweils für die hinterzogene Steuer pro Jahr

Bei der Abgabe der Selbstanzeige ist auch darauf zu achten, dass neben Steuerrückzahlung und Zuschlag auch Hinterziehungszinsen in Höhe von 6% pro Jahr zu entrichten sind. Soweit das vorhandene Vermögen nicht für die vollständige Tilgung von Steuerlast und Zinslast ausreicht, planen wir mit Ihnen die für Sie günstigsten Zahlungsmodalitäten.

Bekommen Sie keinen Schreck, auch nach Eingang einer Selbstanzeige leitet die Straf- und Bußgeldsachenstelle ein Steuerstrafverfahren ein. Dieses Verfahren dient aber nur zur Prüfung, ob die Selbstanzeige rechtswirksam ist. Nach Erfüllung aller Voraussetzungen (Zahlung der Steuern und Zuschläge .…) wird das Verfahren wieder eingestellt.

Sollten im Rahmen der Selbstanzeige Fehler gemacht worden sein, führt dies zu Unwirksamkeit. Auch Mittäter oder Gehilfen (z. B. der Aussteller von fingierten Rechnungen, aber auch der Steuerberater im Rahmen der Beihilfe) haften dann für die hinterzogenen Steuern.

Die hohe Kontrolldichte (vor allem im Rahmen bilateraler Verträge über Auskünfte zu Konten im Ausland und der Abfragemöglichkeit von Kontoverbindungen über die BaFin im Inland) bewirkt ein stetig steigendes Entdeckungsrisiko. Da der BGH schon ab einem Verkürzungsbetrag von 100.000 € eine Freiheitsstrafe für angemessen hält und in der jüngsten Vergangenheit immer häufiger auch Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt worden sind, ist eine Selbstanzeige in vielen Fällen absolut ratsam.

Andere im Rahmen der Ermittlungen nach einer Selbstanzeige entdeckte Straftaten, wie z. B. Urkundenfälschungen sind nicht durch eine Selbstanzeige geschützt. Hier kann es zu einer gesonderten Strafverfolgung führen. Sind Beamte an einer Steuerhinterziehung beteiligt, ist zudem an die disziplinarrechtlichen Folgen zu denken. Weiterreichende berufsrechtliche Folgen kann es auch für andere Berufsgruppen, wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater geben. In Folge der Selbstanzeige könnte z. B. auch der Jagdschein entzogen werden.

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