STRAFBEFREIENDE SELBSTANZEIGE UND NACHERKLÄRUNG
Sie wollen „reinen Tisch machen“ machen? Haben schon gehört, dass eine Selbstanzeige ganz schnell „in die Hose“ gehen kann, dann sollten Sie sich ausführlich beraten lassen!
Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.05.2010 (1 StR 577/09) und der seit dem 01.01.2015 noch zusätzlich verschärften Gesetzeslage ist es schwieriger geworden, steuerliche Nacherklärungen abzugeben. Eine Berichtigung einer einmal falsch gelaufenen Selbstanzeige ist nicht mehr möglich! Eine strafbefreiende Wirkung tritt bei Fehlern nicht ein.
In der Nacherklärung müssen alle strafrechtliche nicht verjährten Hinterziehungstatbestände (im Regelfall der letzten 10 Jahre) erklärt werden, hier sollten und müssen Sie „die Hose vollständig herunterlassen“.
Sollten im Rahmen der weiteren Feststellungen höhere Steuern ermittelt werden, und ist diese Abweichung höher als maximal 5 %, ist auch hier die Straffreiheit verwirkt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Fehler wissentlich, oder unwissentlich erfolgt ist.
Wir überprüfen mit Ihnen alle Angaben zu bisher nicht versteuerten Einnahmequellen oder zu Unrecht erlangten Steuervorteilen (z.B. Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, geldwerte Vorteile etc.) auf Vollständigkeit. Fehler dürfen hier nicht passieren!