DURCH­SUCHUNG UND BESCHLAG­NAHME

Es ist 6:00 Uhr am frühen Morgen, es klingelt – 5 Beamte der Steuerfahndung/ Zollfahndung/ Kriminalpolizei stehen vor Ihrer Tür. Was nun?

DURCHSUCHUNG

Bewahren Sie Ruhe! Klären Sie, ob Sie Beschuldigter, oder Zeuge in einem Strafverfahren sind. Sind Sie Beschuldigter, dann schweigen Sie zum Tatvorwurf! Benachrichtigen Sie uns, wir stehen Ihnen in der Durchsuchungssituation bei und übernehmen – gemeinsam mit Ihrem Steuerberater – Ihre Verteidigung im Steuerstrafverfahren.

Wenn die Ermittlungsbehörden bei Ihnen Beweise z. B. Verträge, Rechnungen, handschriftliche Aufzeichnungen, Schriftverkehr, digitale Daten pp , die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, vermuten, werden sie beim zuständigen Amtsgericht Durchsuchungsbeschlüsse für ihre Wohnung, Geschäftsräume, Fahrzeuge, Banken pp. beantragen. Neben Ferienhäusern im Ausland können auch Ihre Kunden oder Lieferanten als “unbeteiligte Dritte“ Ziel von Durchsuchungsmaßnahmen sein. Soweit Beweismittel gefunden werden, werden diese sichergestellt und mitgenommen.

Gegen den Durchsuchungsbeschluss gibt es zwar das Rechtsmittel der Beschwerde, die Beschwerde ist beim Amtsgericht einzulegen. Sie hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, die laufende Durchsuchung wird dadurch nicht verhindert. Sinnvoll ist die Beschwerde allerdings bei einer Durchsuchungsmaßnahme die sich über mehrere Tage oder Wochen hinzieht.

FOLGENDE TIPPS SOLLTEN SIE BERÜCKSICHTIGEN:

So überrascht sie von der Durchsuchungsmaßnahme auch sind: Bewahren Sie Ruhe! Bleiben Sie möglichst passiv. Aktive Unterstützung der Ermittlungsbeamten ist nur nach vorheriger Absprache mit uns in Einzelfällen ratsam.

Der Wunsch, sich gegen die Durchsuchung zu wehren, ist zwar verständlich, Widerstandshandlungen können jedoch strafbar sein. Bei Widerstandshandlungen können Sie bis zum Ende der Durchsuchungsmaßnahme vorläufig festgenommen werden. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme erfolgt durch uns nach der Durchsuchung!

Äußern Sie sich nicht gegenüber den Ermittlungsbeamten zu den ihnen vorgeworfenen Straftaten.

Die Steuerfahndung hat den Amtsrichter vom Tatverdacht gegen Sie überzeugt, der Richter hat einen Durchsuchungsbeschluss erlassen. Die Situation ist ernst! Bleiben Sie ruhig und schweigen Sie! Es ist nahezu undenkbar, dass Sie durch eine Aussage während der Durchsuchung den Tatverdacht ausräumen können. In dieser stressbeladenen Situation können sich unbedachte Äußerungen negativ auf die Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren auswirken.

Die Ermittlungsbeamten werden versuchen, sie in ein Gespräch zu verwickeln. Vorsicht vor dieser informatorischen Befragungen. Auch hier gilt, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Alle Äußerungen während der Durchsuchung – auch wenn sie nicht von Ihnen unterschrieben worden sind – können vom Steuerfahnder nachträglich in Form eines Vermerks niedergeschrieben werden. Auf den Inhalt dieses Vermerks haben Sie keinen Einfluss! Jedes Wort, das Sie, ihre Familie oder ihre Mitarbeiter gegenüber den Steuerfahndern äußern, kann im Strafverfahren gegen Sie verwandt werden.

HANDLUNGS­ANWEISUNGEN

Lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen, stellen Sie fest, wer der Einsatzleiter vor Ort ist.

Lassen Sie sich vor Beginn der Durchsuchung eine Ausfertigung des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. Prüfen Sie, ob sich das Verfahren gegen Sie, oder gegen Dritte richtet.

Sie müssen von den Beamten über Ihre Rechte belehrt werden, achten sie genau auf die Formulierungen und fragen Sie unter Umständen auch nach!

Benachrichtigen Sie uns, beauftragen Sie uns mit Ihrer Verteidigung! Sie haben das Recht, zu jedem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens einen Verteidiger zu informieren und sich von diesem beraten zu lassen. Wir sind auch schon um am frühen Morgen für Sie da und können Ihnen ganz kurzfristig beistehen. Wir überwachen die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme. Bitten Sie aber den Einsatzleiter, auf unsere Ankunft zu warten. Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, dass die Durchsuchungsbeamten mit der Durchsuchung warten, bis wir Verteidiger eintreffen.

Im Durchsuchungsbeschluss ist aufgeführt, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Wenn es sich um ein bestimmtes Beweismittel handelt (z. B. Vertrag vom 20.2.2020 mit der XY AG in Zürich), sollten Sie überlegen, ob dieses nicht freiwillig herausgegeben werden kann. Der Durchsuchungsbeschluss ist damit verbraucht und die Durchsuchung muss beendet werden. Zufallsfunde und eine eventuelle Verfahrenserweiterung können so vermieden werden!

Sie können auf Anwesenheit eines Durchsuchungszeugen bestehen. Soweit ein Gemeindebeamter oder ein Beamter der Straf- und Bußgeldsachenstelle oder Staatsanwaltschaft der Durchsuchung beiwohnt, muss kein Durchsuchungszeuge hinzugezogen werden. Versuchen Sie, einen Vertrauten als Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen, Sie können aber auch auf einen Zeugen verzichten.

Legen Sie die die im Durchsuchungsbeschluss genannten Beweismittel vor. Nach Rücksprache mit uns als ihren Verteidiger könnten Sie diese Unterlagen freiwillig herausgeben, außer es handelt sich tatsächlich um beschlagnahmefreie Gegenstände (z. B. Tagebuch). Die Freiwilligkeit kann jederzeit widerrufen werden, dann müssen die Beweismittel dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Stimmen Sie mit dem Einsatzleiter ab, von welchen Beweismitteln Kopien gefertigt werden können – unverzüglich vor Ort, oder später auf der Dienststelle. Weisen Sie jetzt schon darauf hin, welche Unterlagen für die Fortführung Ihres Betriebs dringend notwendig sind.

Sind Sie unsicher ob Sie irgendeine Unterschrift leisten sollen, dann verweigern Sie die Unterschrift! Sofern Unterlagen oder andere Beweismittel sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt worden sind werden Sie eine Quittung/Nachweisung erhalten in dem die von der Ermittlungsbehörde mitgenommenen Beweismittel bezeichnet sind.

NOCHMAL, SIE SOLLTEN:

  • Ruhe bewahren!
  • Schweigen!
  • Verteidiger benachrichtigen!

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