STEUERSTRAF­VERTEIDIGUNG

Gegen Sie wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, oder Sie haben die Vermutung, dass ein solches Verfahren gegen Sie eingeleitet werden könnte? Sie wurden als Beschuldigter oder als Zeuge von der Steuerfahndung/Straf- und Bußgeldsachenstelle/Staatsanwaltschaft vorgeladen?

EINLEITUNG EINES STEUERSTRAF­VERFAHRENS

Anlass für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sind häufig:

  • Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfung zwischen den Finanzämtern,
  • Anzeigen, auch anonyme Anzeigen (von verlassenen Ehefrauen, Ex-Geliebten, aber auch von entlassenen Mitarbeitern und Partnern sowie missgünstigen Konkurrenten),
  • Presseberichterstattungen (z. B. über Diebstahl einer Sammlung im Millionenwert) sowie
  • Beanstandungen im Verlauf einer Außenprüfung (Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung, Umsatzsteuernachschau, Zollprüfung).
  • Eine Selbstanzeige führt zunächst zu einer Verfahrenseinleitung, sobald die Voraussetzungen für die Strafbefreiung erfüllt sind, wird das Verfahren eingestellt.

Es ist 6:00 Uhr am frühen Morgen, die Steuerfahndung steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Gegen Sie ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden!

Sie haben ein Schreiben des Finanzamts erhalten in dem von Ihnen weitere Informationen zu Ihrer Steuerklärung verlangt werden, gleichzeitig wird Ihnen mitgeteilt, dass gegen Sie ein Bußgeld- oder Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde?

Viele Fragen, wir unterstützen Sie und finden Lösungen!

Grundsätzlich sind Sie im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Im Strafverfahren dürfen Sie als Beschuldigter allerdings schweigen. Durch die sogenannte „Janusköpfigkeit“ der Steuerfahndung – einmal Finanzamt (Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen) und zum anderen Strafverfolgungsbehörde (Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten) ergeben sich erhebliche Probleme.

Zwangsmittel gegen Sie als Steuerpflichtigem sind ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens unzulässig, wenn Sie dadurch gezwungen würden, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Wenn Sie nicht belehrt worden sind und Sie unter Ausnutzung ihrer Mitwirkungspflichten Auskünfte erteilt haben die zu weiteren strafrechtlichen Erkenntnissen führen, sind diese nicht verwertbar!

Nochmals, Sie müssen über Ihre Reche und Pflichten im Verfahren ausführlich belehrt werden, sollte das nicht der Fall gewesen sein, informieren Sie mich als Ihren Rechtsvertreter.

Der erste Schritt zu Ihrer Verteidigung ist die Beantragung der Akteneinsicht. Wir prüfen den Akteninhalt auf entlastende Sachverhalte, weiterhin prüfen den Strafvorwurf auf Stichhaltigkeit. Anhand dieser Informationen entwickeln wir mit Ihnen und Ihrem Steuerberater eine Verteidigungsstrategie.

Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater stehen wir an Ihrer Seite, wobei wir uns auf den steuerstrafrechtlichen Vorwurf konzentrieren und Ihr Steuerberater weiterhin die steuerrechtlichen Punkte bearbeiten wird. Wir verbinden die Erfahrung Ihres Beraters aus seiner steuerlichen Beratung mit unserer strafrechtlichen Erfahrung.

Unser gemeinsames Ziel ist, unnötig hohe Schätzungen und lange kostenintensive Straf- und Steuerprozesse zu vermeiden. Wir kennen die langanhaltenden psychischen Belastungen der Betroffenen und wirtschaftliche Folgen der Außenwirkung von Ermittlungen der Steuerfahndung. Dies gilt es zu vermeiden!

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