VERHAFTUNG UND UNTER­SUCHUNGS­HAFT

Die Steuerfahndung nimmt Sie vorläufig fest, oder präsentiert Ihnen einen Haftbefehl! In dieser sehr prekären Situation stehen wir Ihnen gemeinsam mit unseren Korrespondenz-Anwälten unverzüglich zur Seite.

FOLGENDES SOLLTEN SIE WISSEN

Sie können festgenommen werden, wenn die Ermittlungsbeamten von einem dringenden Tatverdacht ausgehen. Zusätzlich muss ein Haftgrund vorliegen (Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr). Außerdem muss die freiheitsentziehende Maßnahme im Verhältnis zur evtl. Strafe stehen.

Sollten Sie die Durchsuchungsmaßnahme gestört haben, können die Beamten Sie auch bis zum Ende der Maßnahme vorläufig festnehmen und z. B. in den Gewahrsam der nächsten Polizeidienststelle verbringen lassen. Lassen Sie es nicht soweit kommen! Bleiben Sie immer ruhig!

Nach einer vorläufigen Festnahme oder einer Festnahme aufgrund eines Haftbefehls muss der Beschuldigte unverzüglich, aber spätestens am Tag nach seiner Festnahme dem Richter beim Amtsgericht vorgeführt werden, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist.

Wenn der Richter aufgrund der vorläufigen Festnahme einen Haftbefehl erlässt, oder aufgrund des vorhandenen Haftbefehls die Haft aufrecht erhält, ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und andere Rechtsbehelfe zu belehren. Es kann Haftprüfung beantragt werden, oder eine Haftbeschwerde eingelegt werden.

Sie waren bisher nicht im Strafverfahren vertreten und haben jetzt einen Strafbefehl zugestellt bekommen? Oder es wurde die Beantragung eines Strafbefehls angekündigt? Ist Ihnen eine Anklageschrift zugestellt worden?

Beachten Sie Fristen!

Kontaktieren Sie uns so bald wie möglich, damit wir gemeinsam mit unserem Korrespondenz-Rechtsanwalt für Sie die Risiken und Erfolgsaussichten des anstehenden Verfahrens beleuchten können.

Ziel unserer Verteidigung ist neben der Einstellung wegen erwiesener Unschuld die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage. In diesem Fall verzichtet der Staat auf seinen Anspruch auf Strafverfolgung, sie zahlen neben den Steuern und Nebenleistungen eine bestimmte Geldsumme an den Staat oder gemeinnützige Vereine. Nach Einstellung des Verfahrens gelten Sie nicht als vorbestraft!

Im Strafbefehlsverfahren kann das Gericht eine Geldstrafe, oder eine Freiheitsstrafe auf Bewährung aussprechen.

Sollte es nicht zu einer Einstellung gegen Auflage kommen, verteidigen wir Sie im Strafverfahren. Es hat sich als sehr positiv herausgestellt, gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die Hauptverhandlung vorzubereiten, um Sie vor Gericht möglichst effektiv zu verteidigen.

SCHILDERN SIE UNS IHREN FALL

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