ZOLL- UND VERBRAUCH­STEUER­STRAF­VERFAHREN

Im Rahmen der Globalisierung ergeben sich viele Gefahrenquellen für ein – auch unbeabsichtigtes – zollrechtlich vorwerfbares Verhalten. Die Verfolgung von Zollhinterziehung und Steuerhinterziehung wird nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchgeführt. Zollhinterziehung ist also wie die Steuerhinterziehung nach diesem Gesetz und den Einzelnormen strafbar.

WEITERE INFORMATIONEN

Als Straftat wird verfolgt: Zollhinterziehung, Schmuggel, Steuerhehlerei, Steuerzeichenfälschung und Bannbruch.

Als Ordnungswidrigkeit wird verfolgt: Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.

Sie können auch im Inland für im Ausland begangene Straftaten nach inländischen Rechtsnormen verfolgt werden.

Sie haben die Vermutung, gegen eine Vorschrift des Zollrechts verstoßen zu haben? Auch gegen über den Zollbehörden können Sie eine Selbstanzeige abgeben. Diese ist aber nur bei dem Vorwurf der Zollhinterziehung mit strafbefreiender Wirkung möglich. Bei Bannbruch, Schmuggel oder Steuerhehlerei ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich!

Aber auch eine missglückte Selbstanzeige kann letztendlich bei der Strafzumessung eine strafmildernde Auswirkung haben.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten!

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