VERMÖGENS­ARREST

Die Durchsuchung läuft, jetzt präsentieren die Beamten Ihnen noch einen Arrestbeschluss. D. h. sie wollen Vermögen durch Beschlagnahme vorläufig für den Staat als Geschädigten sichern. Entweder präsentiert der Steuerfahnder einen „Dinglichen Arrest“ des Finanzamts, oder er präsentiert einen „Vermögensarrest“ des Gerichts. In beiden Fällen bildet der Arrest die Grundlage für die Sicherstellung von Wertgegenständen, seien es Bankguthaben, Wertpapiere, Grundstücke, Schmuck, Fahrzeuge pp. Es können aber auch Ihre Forderungen vorläufig beschlagnahmt werden.

Seit dem 01.07.2017 gilt das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Durch dieses Gesetz sind die Staatsanwaltschaften verpflichtet, umfangreichere Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen und nunmehr bei jeder Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Vermögensdelikts auch ein Arrestverfahren einzuleiten und die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten zu beantragen.

Sollten Sie finanziell in der Lage sein, die geforderte Summe zu begleichen, tun sie es (nach Absprache mit uns), so verhindern Sie die Vollziehung des Arrests und damit unangenehme Außenwirkungen z. B. bei Banken, Kunden und Lieferanten.
Um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten oder fortlaufende private Kosten wie z.B. Mietzahlungen weiterhin leisten zu können sorgen wir für eine schnelle Verbindung zu den Behörden, um als ersten Schritt eine zumindest teilweise Vermögensfreigabe herzustellen.

GRUNDLAGEN DER STRAFRECHT­LICHEN EINZIEHUNG – VERMÖGENS­ARREST

Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer aus der Tat einen Vermögensvorteil erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Im Steuerstrafverfahren erlangt sind die hinterzogenen Steuern der Vermögensvorteil. Sofern der direkt aus der Steuerhinterziehung gewonnene Vermögensvorteil nicht mehr vorhanden ist, wird das Gericht die Sicherstellung eines entsprechenden Geldbetrags oder die Beschlagnahme anderen Wertgegenständen (z. B. hochwertige KFZ, Grundstücke, Bankguthaben pp.) anordnen.

Im Rahmen der Vermögensabschöpfung haften neben dem Täter auch Teilnehmer an der Straftat als Gesamtschuldner. Soweit der Taterfolg (hinterzogene Steuern) nicht direkt beschlagnahmt werden kann, wird sich die Sicherung auch auf Surrogate (gekauftes hochwertiges KFZ, Haus, pp.) beziehen. Auch die Einziehung von Vermögensteilen, die auf andere Personen übertragen worden sind, ist möglich.

GRUNDLAGEN DER STEUERRECHT­LICHEN EINZIEHUNG – DINGLICHER ARREST

Neben dem Vermögensarrest nach der Strafprozessordnung gibt es ein eigenes Verfahren der Finanzverwaltung, der „Dingliche Arrest“ gemäß § 324 AO. Im Rahmen der steuerlichen und strafrechtlichen Ermittlungen wird der voraussichtliche Steuerschaden (Arrestanspruch) geschätzt und nach Prüfung der Arrestgründe Ihnen in Form eines Bescheids bekannt gegeben. Hier gilt das Gleiche wie beim Vermögensarrest nach der Strafprozessordnung. Beide Verfahren stehen gleichberechtigt nebeneinander.

RECHTSBEHELFE

Gegen den Arrestbeschluss kann Beschwerde beim ausstellenden Gericht eingelegt werden, auch einzelne Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung des Arrest können mit der Beschwerde angegriffen werden.

Gegen den steuerlichen Arrest kann Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden, danach folgt der Weg zum Finanzgericht.

Ein Arrest stellt einen ganz erheblichen Eingriff in ihre finanzielle Sphäre dar. Es gilt finanzielle Engpässe und ein evtl. Ruin zu vermeiden. Neben der Beschwerde, bzw. dem Rechtsbehelf ist ein erfolgsorientiertes Handeln in Form von frühzeitigen Verhandlungen über ein evtl. Einschränkung des Arrests und evtl. Vermögensfreigaben notwendig.

EINZIEHUNG AUCH OHNE STRAFTAT

Die Gesetzeslage ist insoweit verschärft worden, als Vermögensgegenstände auch dann eingezogen werden können, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den erklärten Einkünften besteht. (z. B. Kauf eines hochwertigen Grundstücks und nicht hinreichende Einnahmequellen) und keine direkte Straftat nachgewiesen werden kann. Die Beschlagnahme ist nur vorläufig, im späteren Gerichtsverfahren muss nur bewiesen werden, dass die Einnahme aus einer Katalogstraftat stammt, hier ist auch die Steuerhinterziehung gemeint.

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